Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen “Meerschweinchen-Hobby-Club“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Er ist ein Zusammenschluss von  Meerschweinchenhaltern, Hobbyzüchtern und Freunden.  

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch allgemeine Beratung zur Haltung, Pflege und Ernährung von Meerschweinchen. Beratung beim Erwerb  von Tieren. Förderung der Verbundenheit der Meerschweinchen-Liebhaber.  

 Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen. Wahrung der Interessen der  

 Mitglieder auf allen Gebieten der Meerschweinchenhaltung und verantwortlicher Zucht. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

Vereinsmitglied kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden. Aufnahme von Jugendlichen erfordert die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. 

Der Vorstand behält sich vor, Aufnahmeanträge ohne Benennung von Gründen, abzulehnen. 

Der Antrag soll Namen, Alter und Anschrift des Antragstellers enthalten. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der vom Vorstand unterschriebener Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes. 

Der Ausschluss ist bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen zulässig. 

Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Jahresende per Einschreiben mitgeteilt werden. 

 

§ 4a Ehrenmitgliedschaft 

Der Vorstand kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben und ist im Januar fällig. Außer dem Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. 

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr, wird pro Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages erhoben. 

Eventuell anfallende Mahngebühren und Kosten bei Nichteinlösung müssen vom Mitglied getragen werden. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 7 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie weiteren Beisitzern (keine genaue Anzahl). 

Der Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertritt, besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, beide vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird in einer dann kurzfristig einzuberufenden außergewöhnlichen Mitgliederversammlung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt. Beschlussfähigkeit besteht, wenn einschließlich eines Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Zum Vorstandsmitglied kann sich jedes volljährige Mitglied, mit mindestens einem halben Jahr Vereinszugehörigkeit zur Wahl stellen. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst im Frühjahr (Februar). Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzende unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Brief oder Bekanntmachung in der Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Beschlüsse über Satzungsänderungen. 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Zur Änderung der Satzung ist eine 

Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes, insbesondere für die Erhaltung vom Aussterben bedrohter Tierarten. 

 

Neufassung vom 07. Februar 2016 

 

Hamburg, den 26.06.2021       Tina Pelz                                      Elena Errichiello

                                                           1.Vorsitzende                                   2.Vorsitzende                                   

 

Download
Satzung im PDF Format
Satzung MHC 2021.pdf
Adobe Acrobat Dokument 70.6 KB