Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz im Zusammenhang mit der Meerschweinchenhaltung bzw.-zucht:

Wir  haben  Euch  hier  einzelne Auszüge aus verschiedenen Paragraphen herausgesucht, die auf die Haltung oder /und Zucht von Meerschweinchen an zu wenden sind.

§ 1...Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2. Wer ein Tier hält,betreut oder zu betreuen hat,

1..muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

2.   darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für angemessene Ernährung,Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3 Es ist verboten,

1.. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen,denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

3.. ein im Haus,Betrieb oder  sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen,um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter-oder Betreuerpflicht zu entziehen,

§5 (19 An einem Wirbeltier darf man ohne Betäubung ein mit Schmerzen  verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilienist von einem Tierarzt vorzunehmen.Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen,sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.Ist nach  dem Absätzen 2,3 und 4 Nr.1 eine Betäubung nicht erforderlich,sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen,um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

§6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.Das Verbot gilt nicht,wenn

1. der Eingriff im Einzellfall

a)nach tierärtzlicher Indikation geboten ist.

5.zu Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder soweit tierärtzliche Bedenken nicht entgegenstehen-zur  weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

§11

(1) Wer 

2.Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

3.gewerbsmäßig(> erläutern wir weiter unten genauer<)

b)mit Wirbeltieren handeln,

will,bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1.die Art der betroffenen Tiere

2.die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen,

3.in den Fällendes Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstabe a bid d die Räume und Einrichtung und im Falle  des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen,die für die Tätigkeit bestimmt sind

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

(2a)Die Erlaubnis kann,soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,unter Befristungen,Bedingungen und Auflagen erteilt werden.Ins besondere kann angeordnet werden

1.die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tieresowie zur Führung eines Tierbestandsbuches, 

2. eine Beschränkung der Tiere  nach Art,Gattung oder Zahl,

3.die regelmäßige Fort-und Weiterbildung,

4.das Verbot,Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für  den Tätigkeitsort zuständige Behörde,

6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

 

§11

 Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Gewerbemäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes ist eine Meerschweinchen-Zucht die

1)selbständig und

2)planmäßig und

3)fortgesetzt und

4)mit der Absicht der Gewinnerzielung

ausgeübt wird.

Allerdings kann das Veterinäramt bereits ab einer Jungtierzahl von 100 Babys pro Jahr und einem Umsatz von 2000€(Umsatz-nicht gleich Gewinn!) von einer Gewerbsmäßigkeit ausgehen.